Wichtig: Liebe Mittwochsseglerinnen und -segler,

leider hat es im vergangenen Jahr während einer Trainingsfahrt einen ärgerlichen Zwischenfall gegeben, ein russischer Frachter wurde durch einige Teilnehmer behindert und konnte eine Kollision nur durch Rückwärtsgehen der Maschine verhindern.

Aufgrund der Beschwerde des Lotsen müssen wir nun jede Trainingsfahrt vor Beginn anmelden und nach Ende wieder abmelden und stehen unter scharfer Beobachtung der Wasserschutzpolizei.

Aus diesem Grund weise ich noch einmal darauf hin, gegenüber dritten Fahrzeugen die geltenden Gesetze unbedingt einzuhalten, insbesondere:

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung § 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr (auszugsweise):

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird...

Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 25 Vorfahrt der Schifffahrt im Fahrwasser (auszugsweise):

(2) Im Fahrwasser haben dem Fahrwasserverlauf folgende Fahrzeuge unabhängig davon, ob sie nur innerhalb des Fahrwassers sicher fahren können, Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die
1. in das Fahrwasser einlaufen,
2. das Fahrwasser queren,
3. im Fahrwasser drehen,
4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.

(3) Sofern Segelfahrzeuge nicht deutlich der Richtung eines Fahrwassers folgen, haben sie sich untereinander nach den Kollisionsverhütungsregeln zu verhalten, wenn sie dadurch vorfahrtberechtigte Fahrzeuge nicht gefährden oder behindern.

(4) Fahrzeuge im Fahrwasser haben unabhängig davon, ob sie dem Fahrwasserverlauf folgen, Vorfahrt vor Fahrzeugen, die in dieses Fahrwasser aus einem abzweigenden oder einmündenden Fahrwasser einlaufen.

(6) Ein Fahrzeug, das die Vorfahrt zu gewähren hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, dass es warten wird. Es darf nur weiterfahren, wenn es übersehen kann, dass die Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

Und außerdem:

Kollisionsverhütungsregeln Regel 9 - Enge Fahrwasser (auszugsweise):

b. Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder ein Segelfahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindern, das nur innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann.

d. Ein Fahrzeug darf ein enges Fahrwasser oder eine Fahrrinne nicht queren, wenn dadurch die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindert wird, das nur innerhalb eines solchen Fahrwassers oder einer solchen Fahrrinne sicher fahren kann. Das letztere Fahrzeug darf das in Regel 34 Buchstabe d vorgeschriebene Schallsignal (Anm.: mindestens fünf kurze, rasch aufeinander folgende Pfeifentöne) geben, wenn es über die Absichten des querenden Fahrzeugs im Zweifel ist.

Bitte achtet alle darauf, dass sich ein solcher oder ähnlicher Zwischenfall nicht wiederholt, meidet das Fahrwasser, wenn es von der Großschifffahrt benutzt wird und verzichtet lieber einmal auf einen Platz beim Training, damit wir auch weiterhin beim  mittwochs-segeln  traininieren können und Segelspaß haben.

Joachim Gerds, Segelwart im SVT